Die Beschwerde ist unbegründet. Zu den von der Antragstellerin gemäß dem Beschluß des Senats vom 8.7.1994 - 8 S 1705/94 - zu erstattenden Kosten gehört auch die durch das Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandene Prozeßgebühr.
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