VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.12.1994
8 S 3281/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 ; VwGO § 162 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1995, 342
JurBüro 1995, 474
Justiz 1995, 188
NVwZ-RR 1995, 304
VBlBW 1995, 191
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 07.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 907/94

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.12.1994 (8 S 3281/94) - DRsp Nr. 1999/2901

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.12.1994 - Aktenzeichen 8 S 3281/94

DRsp Nr. 1999/2901

"Die Prozeßgebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt aufgrund seines Prozeßführungsauftrags irgendeine Tätigkeit vornimmt, auch wenn diese nicht nach außen in Erscheinung tritt (im Anschluß an OLG München, Beschluß vom 16.02.1984 - 11 W 898/84 -, AnwBl 1984, 450). Der Umstand, daß das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel zurückweist, bevor der Rechtsmittelgegner einen Antrag gestellt hat, hindert daher nicht das Entstehen der Gebühr, sondern ist nur für deren Höhe von Bedeutung."

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 ; VwGO § 162 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu den von der Antragstellerin gemäß dem Beschluß des Senats vom 8.7.1994 - 8 S 1705/94 - zu erstattenden Kosten gehört auch die durch das Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandene Prozeßgebühr.