VG Dresden - Beschluß vom 19.10.1995 (5 K 1346/93) - DRsp Nr. 1998/6275
VG Dresden, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 5 K 1346/93
DRsp Nr. 1998/6275
1. Für eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist kein Raum, wenn bereits mehr als sechs Monate seit Eintritt der Rechtskraft in d er Hauptsache vergangen sind (§ 25 Abs. 2 S. 3 GKG).2. Bei einer Vermögensrückübertragung bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert, den die begehrte Rückübertragung für den Kläger hat. Auszugehen ist dabei vom aktuellen Verkehrswert des Vermögensgegenstandes.