VG Dresden - Beschluß vom 19.10.1995
5 K 1346/93
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
LKV 1996, 302

VG Dresden - Beschluß vom 19.10.1995 (5 K 1346/93) - DRsp Nr. 1998/6275

VG Dresden, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 5 K 1346/93

DRsp Nr. 1998/6275

1. Für eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist kein Raum, wenn bereits mehr als sechs Monate seit Eintritt der Rechtskraft in d er Hauptsache vergangen sind (§ 25 Abs. 2 S. 3 GKG). 2. Bei einer Vermögensrückübertragung bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert, den die begehrte Rückübertragung für den Kläger hat. Auszugehen ist dabei vom aktuellen Verkehrswert des Vermögensgegenstandes.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen
LKV 1996, 302