Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Kosten des durch Hauptsacheerledigung beendeten Rechtsstreits jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Klägern auferlegt.
Die Belastung der Kläger mit den Verfahrenskosten entspricht billigem Ermessen und steht im Einklang mit dem Grundgedanken des § 93 ZPO, wonach derjenige, der ohne Anlaß vor Gericht geht, die Kosten zu tragen hat.
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