OLG Köln - Beschluß vom 08.11.1999
22 W 22/99
Normen:
ZPO §§ 91a, 93;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 213
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 173/99

Verzug eines Gesamtschuldners

OLG Köln, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 22 W 22/99

DRsp Nr. 2000/3460

Verzug eines Gesamtschuldners

Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 93;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Kosten des durch Hauptsacheerledigung beendeten Rechtsstreits jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Klägern auferlegt.

Die Belastung der Kläger mit den Verfahrenskosten entspricht billigem Ermessen und steht im Einklang mit dem Grundgedanken des § 93 ZPO, wonach derjenige, der ohne Anlaß vor Gericht geht, die Kosten zu tragen hat.