OLG München - Beschluss vom 17.07.2000
11 W 2003/00
Normen:
GKG (1975) § 34 Abs. 1 ; GKG (2004) § 38 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 296 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 206
AnwBl 2001, 580
FamRZ 2001, 433
NJW-RR 2001, 71
OLGReport-München 2001, 14
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.06.2000

Verzögerungsgebühr wegen nachträglichen Vorbringens

OLG München, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 11 W 2003/00

DRsp Nr. 2004/18237

Verzögerungsgebühr wegen nachträglichen Vorbringens

»Für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 34 Abs. 1 GKG wegen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsstreit ohne das Vorbringen entscheidungsreif gewesen wäre (Abgrenzung zu den Voraussetzungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO).«

Normenkette:

GKG (1975) § 34 Abs. 1 ; GKG (2004) § 38 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 296 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr in Höhe von 518,-- DM (1/3 einer vollen Gerichtsgebühr). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9.6.2000, der nach Gewährung von rechtlichem Gehör erging, wird ihr angelastet, dass sie durch verspäteten Vortrag und verspäteten Beweisantritt den Rechtsstreit verzögert habe.