I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr in Höhe von 518,-- DM (1/3 einer vollen Gerichtsgebühr). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9.6.2000, der nach Gewährung von rechtlichem Gehör erging, wird ihr angelastet, dass sie durch verspäteten Vortrag und verspäteten Beweisantritt den Rechtsstreit verzögert habe.
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