OLG Celle - Beschluss vom 13.08.2007
2 W 70/07
Normen:
GKG § 38 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1345
NJW-RR 2007, 1726
OLGReport-Celle 2007, 791
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 219/06

Verzögerungsgebühr wegen Flucht in die Säumnis

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 2 W 70/07

DRsp Nr. 2007/16088

Verzögerungsgebühr wegen Flucht in die Säumnis

»Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist gerechtfertigt, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung in die Säumnis flieht, um der gem. § 296 ZPO drohenden Zurückweisung verspäteten neuen Vorbringens im Termin zu entgehen.«

Normenkette:

GKG § 38 ; BGB § 276 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. Juni 2007, durch den gegen die Beklagten jeweils eine besondere Gebühr gem. § 38 GKG festgesetzt worden ist, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG lagen vor. Durch Verschulden der Beklagten war die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig, weil die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 die sog. "Flucht in die Säumnis" angetreten und danach gegen das erlassene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt haben.