I.
Die gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. Juni 2007, durch den gegen die Beklagten jeweils eine besondere Gebühr gem. § 38 GKG festgesetzt worden ist, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG lagen vor. Durch Verschulden der Beklagten war die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig, weil die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 die sog. "Flucht in die Säumnis" angetreten und danach gegen das erlassene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt haben.
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