ArbG Lörrach, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 222/01
Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG - keine Auferlegung, wenn das Gericht selbst zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits beiträgt und das Verhalten der Partei für die Verzögerung nicht allein kausal ist
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 6/02
DRsp Nr. 2003/4575
Verzögerungsgebühr nach § 34GKG - keine Auferlegung, wenn das Gericht selbst zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits beiträgt und das Verhalten der Partei für die Verzögerung nicht allein kausal ist