LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 2 (3) Ta 77/00
DRsp Nr. 2004/15961
Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis
»Eine Verzögerungsgebühr gemäß § 34GKG kann grundsätzlich auch in einem Fall der sog. Flucht in die Säumnis auferlegt werden. Dazu bedarf es der Feststellung, dass es sich um eine schuldhafte unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht gezielt herbeigeführte Säumnis gehandelt hat. Darüber hinaus muss in dem Verhalten des Säumigen eine Verschleppungsabsicht offen zu Tage treten.«