LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.05.2000
2 (3) Ta 77/00
Normen:
GKG (1975) § 34 ; GKG (2004) § 38 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 444
LAGE § 34 GKG Nr. 1
ZFfH/SGB 2000, 726
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 29.02.2000

Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 2 (3) Ta 77/00

DRsp Nr. 2004/15961

Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis

»Eine Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG kann grundsätzlich auch in einem Fall der sog. Flucht in die Säumnis auferlegt werden. Dazu bedarf es der Feststellung, dass es sich um eine schuldhafte unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht gezielt herbeigeführte Säumnis gehandelt hat. Darüber hinaus muss in dem Verhalten des Säumigen eine Verschleppungsabsicht offen zu Tage treten.«

Normenkette:

GKG (1975) § 34 ; GKG (2004) § 38 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 282 ;

Gründe: