I.
Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat mit Ansatz vom 24.06.2002 die Erstattung eines Betrages von 8.763,54 Euro an die Beteiligte zu 1) angeordnet. Es handelt sich um gezahlte Gebühren für Handelsregistereintragungen, die auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 (69/335/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung nachträglich herabgesetzt worden sind.
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