OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2005
15 W 311/05
Normen:
KostO § 14 Abs. 7 Satz 3 § 17 Abs. 4 § 161 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 324
OLGReport-Hamm 2006, 333
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 17/05
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 HRBB 5608

Verzinsungspflicht des Kostenerstattungsanspruchs für Altfälle

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 15 W 311/05

DRsp Nr. 2006/2151

Verzinsungspflicht des Kostenerstattungsanspruchs für Altfälle

»1. Im Beschwerdeverfahren über einen Kostansatz des Amtsgerichts ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts nur mit dem Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Diese Besetzung ist allein deshalb zwingend, weil § 14 Abs. 7 S. 3 KostO die ehrenamtlichen Richter von der Mitwirkung in dem Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt. 2. Die nach bisherigem Recht begründete Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs ist durch die am 15.12.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 4 KostO nicht berührt worden (wie BayObLGZ 2003, 143). Ein abweichender Wille des Gesetzgebers lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ableiten.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 7 Satz 3 § 17 Abs. 4 § 161 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat mit Ansatz vom 24.06.2002 die Erstattung eines Betrages von 8.763,54 Euro an die Beteiligte zu 1) angeordnet. Es handelt sich um gezahlte Gebühren für Handelsregistereintragungen, die auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 (69/335/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung nachträglich herabgesetzt worden sind.