BayObLG - Beschluß vom 09.12.1998
3Z BR 273/98
Normen:
KostO § 14 ; BGB § 812, § 818 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr.75
BayObLGZ 1998, 340
FGPrax 1999, 39
JurBüro 1999, 258
MDR 1999, 507
NJW 1999, 1194
Rpfleger 1999, 236
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 99/98
AG Passau - Zweigstelle Vilshofen -,

Verzinsung zu erstattender Gebühren

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 273/98

DRsp Nr. 1999/3767

Verzinsung zu erstattender Gebühren

»Sind dem Kostenschuldner erhobene Gebühren zurückzuerstatten, ist der zu erstattende Betrag mit 6 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt der Überzahlung zu verzinsen.«

Normenkette:

KostO § 14 ; BGB § 812, § 818 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte kaufte 1992 ein Grundstück. Für die Eigentumsumschreibung, die Eintragung einer Vormerkung und anderem wurden ihr mit Kostenrechnung vom 27.1.1993 Gebühren in Höhe von insgesamt 3053,50 DM in Rechnung gestellt. Auf die Beanstandung der Staatskasse hin wurden mit Kostenrechnung vom 7.12.1994 7533 DM nachgefordert.

Die von der Beteiligten gegen die Nacherhebung der Gebühren erhobenen Erinnerungen führten zunächst zum Geschäftswertfestsetzungsverfahren, das durch Senatsbeschluß vom 10.7.1997 abgeschlossen wurde, und anschließend zur Neuberechnung der Gebühren. Mit Kostenrechnung vom 24.7.1997 stellte der Kostenbeamte des Grundbuchamts eine Überzahlung von 8223 DM fest. Dieser Betrag wurde der Beteiligten zurückerstattet.

Die Beteiligte beansprucht mit weiteren 986,76 DM eine sechsprozentige Verzinsung des ihr erstatteten Betrags. Der Anspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 238 Abs. 1 AO, jedenfalls sei er aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 Abs. 1 BGB) begründet.