BayObLG - Beschluss vom 04.06.2003
3Z BR 256/02
Normen:
EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335 EWG) Art. 10 Art. 12 ; KostO § 26 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1977
BayObLGZ 2003 Nr. 24
BayObLGZ 2003, 143
DB 2003, 2173
FGPrax 2003, 192
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen T 18596/02
AG München,

Verzinsung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Handelsregistergebühren

BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 256/02

DRsp Nr. 2003/10911

Verzinsung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Handelsregistergebühren

»1. Soweit Handelsregistergebühren unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden und zurückerstattet werden müssen, bestand bis zum Inkrafttreten von § 17 Abs. 4 KostO auch dann eine Verzinsungspflicht, wenn die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stand.2. Mit der Festsetzung der Zinsen kann im Grundsatz zugewartet werden, bis der zu verzinsende Erstattungsbetrag endgültig feststeht.«

Normenkette:

EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335 EWG) Art. 10 Art. 12 ; KostO § 26 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zahlte für eine Eintragung im Handelsregister aufgrund Kostenrechnung vom 21.7.1998 36736,91 DM. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, wonach die Gebührenhöhe in Registersachen in bestimmten Fällen aufgrund EG-Rechts anhand des tatsächlichen Aufwands zu ermitteln ist, wurde eine Neuberechnung vorgenommen und am 9.1.2001 freigegeben, nach der der Beteiligten 34917 DM zurückerstattet wurden. In diesem Kostenansatz heißt es:

"Vorl. Berechn. wg. Urteil EuGH v. 2.12.97 (C - 188/95). Endabr. nach endgült. Aufwandsermittlg. Nacherhebung vorbehalten."