I.
Die Beteiligte zahlte für eine Eintragung im Handelsregister aufgrund Kostenrechnung vom 21.7.1998 36736,91 DM. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, wonach die Gebührenhöhe in Registersachen in bestimmten Fällen aufgrund EG-Rechts anhand des tatsächlichen Aufwands zu ermitteln ist, wurde eine Neuberechnung vorgenommen und am 9.1.2001 freigegeben, nach der der Beteiligten 34917 DM zurückerstattet wurden. In diesem Kostenansatz heißt es:
"Vorl. Berechn. wg. Urteil
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