KG, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 7/05
LG Berlin, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 182/03
Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages bei Änderung der Kostenquote im Berfungsverfahren
BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen X ZB 7/05
DRsp Nr. 2006/1370
Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages bei Änderung der Kostenquote im Berfungsverfahren
»Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.«