Die allein gegen den Zinsausspruch im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerden der Parteien sind zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt die sofortige Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang zum Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beklagten führt zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
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