OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.08.2004
4 W 103/04
Normen:
ZPO § 103 ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen O 4/97

Verzinsung beim Kostenrückfestsetzungbeschluss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 4 W 103/04

DRsp Nr. 2004/16015

Verzinsung beim Kostenrückfestsetzungbeschluss

»Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt wurden und im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Für den davor liegenden Zeitraum sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind.«

Normenkette:

ZPO § 103 ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die allein gegen den Zinsausspruch im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerden der Parteien sind zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt die sofortige Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang zum Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beklagten führt zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.