OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2006
17 W 73/06
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 589
OLGReport-Köln 2006, 849
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 147/05

Verzicht auf Einigungsgebühr bei einvernehmlicher Verfahrensbeendigung unter bewusster Vermeidung des Vergleichsbegriffes

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 17 W 73/06

DRsp Nr. 2006/21021

Verzicht auf Einigungsgebühr bei einvernehmlicher Verfahrensbeendigung unter bewusster Vermeidung des Vergleichsbegriffes

»Eine vor dem Prozessgericht getroffene Vereinbarung zur Verfahrensbeendigung, die aus Kostengründen bewusst nicht als Vergleich bezeichnet wird, wirkt sich auch auf das Verhältnis zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten aus, weil sie ihrer objektiven Erklärungsbedeutung nach zugleich die Zusage der Rechtsanwälte der Parteien beinhaltet, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten und eine ihnen möglicherweise zustehende Einigungsgebühr nicht geltend zu machen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe: