Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe mit dem Schreiben vom 4. Mai 1999 nicht nur auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung, sondern auch der darin enthaltenen Kostenentscheidung verzichtet, ist zwar zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO), aber unbegründet.
Allerdings kann eine materiell-rechtliche Einwendung wie ein Verzicht im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Davon macht aber die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104, Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen").
Das ist hier der Fall, weil die Antragsgegnerin ihren Einwand auf das von ihr vorgelegte Schreiben der Antragstellerin vom 4. Mai 1999 stützt.
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