OLG Köln - Beschluss vom 22.06.2011
17 W 69/11
Normen:
RVG § 16 Nr. 4; RVG § 15a; RVG § 44; RVG § 55; GKG § 20;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1294
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 15/11

Verwirkung von Beratungshilfegebühren

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 17 W 69/11

DRsp Nr. 2011/16531

Verwirkung von Beratungshilfegebühren

Beratungshilfegebühren eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht verwirkt, wenn er nach Erteilung eines Beratungsscheins für "Getrennt eben und Ehescheidung" zunächst nur die Festsetzung einer Gebühr beantragt. Dies hindert nicht die Festsetzung weiterer Gebühren etwa für Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs-/Sorgerecht, Benutzung der Ehewohnung und die Vermögensauseinandersetzung.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17.03.2011 wird unter Abänderung des Beschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2011 (9 T 15/11) und der Beschlüsse des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 12.04.2010 und 15.03.2010 (3 UR II 180/06) als an den Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung über den bereits festgesetzten Betrag hinaus festgesetzt:

a) für die Angelegenheit Ehegattenunterhalt 97,44 €

b) für die Angelegenheit Kindesunterhalt 97,44 €

c) für die Angelegenheit Umgangs-/Sorgerecht 97,44 €

d) für die Angelegenheit Ehewohnung 97,44 €

e) für die Angelegenheit Vermögensauseinandersetzung 41,76 €.

Normenkette:

RVG § 16 Nr. 4; RVG § 15a; RVG § 44; RVG § 55; GKG § 20;

Gründe

I.