Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17.03.2011 wird unter Abänderung des Beschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2011 (
a) für die Angelegenheit Ehegattenunterhalt 97,44 €
b) für die Angelegenheit Kindesunterhalt 97,44 €
c) für die Angelegenheit Umgangs-/Sorgerecht 97,44 €
d) für die Angelegenheit Ehewohnung 97,44 €
e) für die Angelegenheit Vermögensauseinandersetzung 41,76 €.
I.
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