BGH - Beschluß vom 03.05.2005
IX ZR 195/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.07.2002

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung der Wertgrenze

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 195/02

DRsp Nr. 2005/8787

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung der Wertgrenze

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Anwaltsfehlers. Sie ist beamtete Lehrerin der Besoldungsstufe A 12 und hatte sich auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsstufe A 13 beworben. Nachdem die Bezirksregierung ihr die Absicht mitgeteilt hatte, einen Konkurrenten zu befördern, beauftragte sie die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Widerspruch und das gerichtliche Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg; der Konkurrent wurde daraufhin befördert.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nicht ausreichend vorgetragen; ihre Besoldung vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 wäre, wenn sie befördert worden wäre, um 9.155,25 DM höher gewesen.

Sie hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.155,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2001 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen Schäden zu ersetzen, die durch die unterbliebene Beförderung auf die A 13-Stelle entstehen werden.