BGH - Beschluß vom 03.05.2005
IX ZR 189/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 21.06.2002

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Übersteigens der Wertgrenze von 20.000 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 189/02

DRsp Nr. 2005/8786

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Übersteigens der Wertgrenze von 20.000 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- EUR aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- EUR übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433).