Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er gegen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden, daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kämen.
Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht ersichtlich.
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