BGH - Urteil vom 20.12.1988
IX ZR 88/88
Normen:
BGB §§ 209, 217, § 276 Abs.1, § 675 ; BRAGO § 51 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 675 Rechtsanwalt 10
BGHR ZPO § 117 Abs. 2 Einkommen 1
DRsp I(125)338a
MDR 1989, 537
NJW 1989, 1148
WM 1989, 450
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Verwendung zweckgebunden eingezahlter Gelder durch einen Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 20.12.1988 - Aktenzeichen IX ZR 88/88

DRsp Nr. 1992/2146

Verwendung zweckgebunden eingezahlter Gelder durch einen Rechtsanwalt

»Der Rechtsanwalt darf Geld, das er von seinem Auftraggeber zum Zwecke der Einzahlung der Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen erhalten hat, ohne dessen Einwilligung auch dann nicht zur Tilgung eigener Gebührenforderungen verwenden, wenn er gleichzeitig beauftragt wird, einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellen.«

Normenkette:

BGB §§ 209, 217, § 276 Abs.1, § 675 ; BRAGO § 51 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hatte von Frau H. deren Personenkraftwagen Typ VW Cabrio, der 1969 erstmals zum Verkehr zugelassen worden war, gekauft und am 27. August 1982 erhalten. Der auf diesen Tag datierte Kaufvertrag lautet auszugsweise: