Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hatte von Frau H. deren Personenkraftwagen Typ VW Cabrio, der 1969 erstmals zum Verkehr zugelassen worden war, gekauft und am 27. August 1982 erhalten. Der auf diesen Tag datierte Kaufvertrag lautet auszugsweise:
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