KG - Beschluss vom 31.10.2003
1 W 484/03
Normen:
ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; ZPO § 281 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 788 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 307
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 177/97

Verweisungsantrag im Beschwerdeverfahren bei Entscheidung durch das sachlich unzuständige Landgericht

KG, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 1 W 484/03

DRsp Nr. 2004/5194

Verweisungsantrag im Beschwerdeverfahren bei Entscheidung durch das sachlich unzuständige Landgericht

»1. Entscheidet das Landgericht als sachlich unzuständiges Gericht (§ 788 Abs. 2 ZPO) über einen Kostenfestsetzungsantrag, so ist es auf die unbeschränkt eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners befugt, den Kostenfestsetzungsbeschluss wegen des von Amts wegen zu beachtenden Zuständigkeitsmangels aufzuheben. Zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages mangels sachlicher Zuständigkeit - wenn keine Abgabe oder Verweisung beantragt wird - ist nur das angerufene Gericht befugt. 2. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag auf den erst mit der Beschwerde gestellten Antrag an das gemäß §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 764 Abs. 2 ZPO örtlich und sachlich zuständige Vollstreckungsgericht verweisen, sofern dieses bestimmt werden kann. Andernfalls ist die Sache zur Entscheidung über den Verweisungsantrag an das Landgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; ZPO § 281 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 788 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: