BGH - Beschluss vom 20.11.2019
XII ZB 63/19
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 20 S. 1-2; GVG § 17b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 362
FuR 2020, 174
MDR 2020, 123
MDR 2020, 150
NJW 2020, 932
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 108/12
OLG Rostock, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 98/18
OLG Rostock, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 143/18

Verweisung oder Abgabe einer Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs als eine eigene Angelegenheit; Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 63/19

DRsp Nr. 2020/481

Verweisung oder Abgabe einer Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs als eine eigene Angelegenheit; Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

a) Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.b) Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Dezember 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 8.659 €

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 20 S. 1-2; GVG § 17b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren.