Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte T. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen der K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig sind.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|