OLG Köln - Beschluß vom 15.09.1997
17 W 305/97
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3, § 281 Abs. 3, § 321 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 135

Verweisung; Mehrkosten; Kostenfestsetzung; Kostenerstattung; Urteilsergänzung; Kostengrundentscheidung

OLG Köln, Beschluß vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 17 W 305/97

DRsp Nr. 1998/4473

Verweisung; Mehrkosten; Kostenfestsetzung; Kostenerstattung; Urteilsergänzung; Kostengrundentscheidung

»Hat das Prozeßgericht bei Erlaß seiner Kostengrundentscheidung die zwingende Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO mißachtet und hat der Beklagte es versäumt, von der befristeten Möglichkeit eines Antrages auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann in bezug auf die Mehrkosten, die durch die Anrufung des zunächst unzuständigen Gerichts entstanden sind, die Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig seien (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 19.02.1992 - 17 W 322/91 -, OLGR 1992, 346).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3, § 281 Abs. 3, § 321 ;

Gründe:

Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte T. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen der K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig sind.