VG Frankfurt/Main, vom 13.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV/2 E 168/88
VGH Hessen, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 1788/90
Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem Widerspruch gegen Verwaltungsakt; Gebühren und Kosten: Keine Umgehung des Kostenerstattungsanspruchs des Widerspruchsführers
BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 4 C 6.95
DRsp Nr. 1996/20957
Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem Widerspruch gegen Verwaltungsakt; Gebühren und Kosten: Keine Umgehung des Kostenerstattungsanspruchs des Widerspruchsführers
»1. Eine Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt grundsätzlich eine behördliche Entscheidung über den Widerspruch nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraus.2. Auch bei zulässigem und begründetem Widerspruch hat die Ausgangsbehörde die Wahl, den angegriffenen Verwaltungsakt durch einen Rücknahmebescheid statt durch eine Abhilfeentscheidung aufzuheben. Die Ausgangsbehörde darf in diesem Fall den Widerspruchsführer, der im Widerspruchsverfahren "obsiegt" hätte, jedoch nicht ohne tragfähigen Grund um den zu erwartenden Kostenausspruch bringen. Sich nur der Kostenlast zu entziehen, ist kein tragfähiger Grund.«