BVerwG - Urteil vom 29.05.2002
8 C 15.01
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwVfG § 80 Abs. 3, 2 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 273
NJW 2003, 234
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 16.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 111/00

Verwaltungsprozessrecht; Vermögensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Rechtsanwaltsgebührenrecht - Klagebefugnis; Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch; Finanzhoheit der Gemeinden; übertragener Wirkungskreis der Gemeinden; Besprechungsgebühr; Erfordernis eines sachbezogenen Gesprächs

BVerwG, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 8 C 15.01

DRsp Nr. 2002/11535

Verwaltungsprozessrecht; Vermögensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Rechtsanwaltsgebührenrecht - Klagebefugnis; Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch; Finanzhoheit der Gemeinden; übertragener Wirkungskreis der Gemeinden; Besprechungsgebühr; Erfordernis eines sachbezogenen Gesprächs

»1. Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung eines Bescheides befugt, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird (wie Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 -). 2. Für eine von der Behörde nicht angeordnete Besprechung fällt die Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur an, wenn zumindest ein sachbezogenes Gespräch eines Rechtsanwalts mit einem Behördenvertreter über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Ist die Gebühr entstanden, so ist sie auch erstattungsfähig.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwVfG § 80 Abs. 3, 2 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer anwaltlichen Besprechungsgebühr bei der Erstattung von Kosten im Vorverfahren.