Nachdem die Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für unwirksam zu erklären und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß des Berichterstatters (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
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