VG Düsseldorf, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 9154/95
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2983/96
Verwaltungsprozeßrecht; Gerichtskostenrecht - Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -, Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3, Abs. 4 GKG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten.
BVerwG, Beschluß vom 13.09.1999 - Aktenzeichen 2 B 53.99
DRsp Nr. 2000/2932
Verwaltungsprozeßrecht; Gerichtskostenrecht - Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -, Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3, Abs. 4GKG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten.
»In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus bemißt sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag des Teilstatus.Soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit ist, werden in beamtenrechtlichen Streitigkeiten § 17 Abs. 3 und 4GKG nicht angewandt.«