VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.10.1996 9 S 1560/96
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 125 Abs. 2 S. 2 § 130a § 153 ; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 145
NVwZ 1997, 201
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 525/92
VGH Baden-Württemberg, vom 16.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 179/93
Verwaltungsprozeßrecht: Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage gegen ein Berufungsurteil; Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Streit um das Bestehen eines Meisterprüfung
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 9 S 1560/96
DRsp Nr. 2007/15424
Verwaltungsprozeßrecht: Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage gegen ein Berufungsurteil; Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Streit um das Bestehen eines Meisterprüfung
»1. Eine unzulässige Wiederaufnahmeklage gegen ein Berufungsurteil kann in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nicht des § 130aVwGO) durch Beschluß als unzulässig verworfen werden.2. In Meisterprüfungssachen beträgt der Streitwert 20.000,- DM (Fortführung der Rechtsprechung des 14. Senats des VGH Baden-Württemberg; ebenso Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1996, 605).«
Normenkette:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 125 Abs. 2 S. 2 § 130a § 153 ; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2 ;
Gründe:
I.
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