BVerwG - Beschluß vom 29.01.1998
8 B 2.98
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 3 ; GKG ( § 2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell einegefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VermG § 37 Abs. 2 ; VwGO § 93 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 685
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 05.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3788/96

Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung im Restitutionsverfahren;

BVerwG, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 8 B 2.98

DRsp Nr. 2007/3610

Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung im Restitutionsverfahren;

1. Die Trennung von Verfahren steht nach § 93 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Maßstab für diese Entscheidung besteht darin, eine Ordnung des Prozeßstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen. 2. Die sich aus der Trennung der Verfahren ergebende ganz erhebliche Steigerung des Kostenrisikos ist den Klägern auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Streitwertfestsetzung in den Sachen aus dem Vermögensrecht nicht offenkundig unzumutbar. Zwar hat der Gesetzgeber im Recht der offenen Vermögensfragen mit der in § 13 Abs. 3 GKG erfolgten Streitwertbegrenzung deutlich gemacht, daß bei dieser Art gerichtlicher Auseinandersetzungen insofern eine abweichende Behandlung vermögensrechtlicher Streitigkeiten erfolgen soll, weil es der Sache nach um die Aufarbeitung historischer, im staatlichen Bereich liegender Geschehensabläufe geht. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht zu einer unzweckmäßigen Gestaltung gerichtlicher Verfahren in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 3 ; GKG ( § 2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell einegefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VermG § 37 Abs. 2 ; VwGO § 93 ;

Gründe: