BVerwG - Beschluß vom 21.11.1996
9 B 553.96
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 § 158 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 3226/96

Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache

BVerwG, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 9 B 553.96

DRsp Nr. 2007/4004

Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache

Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Bestimmung, die nach ihrem Sinn und Zweck das Rechtsmittelgericht davon freistellen soll, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen, steht der begehrten Revisionszulassung entgegen. Ist nämlich eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, so muß das gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision gelten.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 § 158 Abs. 1 ;

Gründe: