OVG Niedersachsen, vom 29.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 3226/96
Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache
BVerwG, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 9 B 553.96
DRsp Nr. 2007/4004
Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache
Nach § 158 Abs. 1VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Bestimmung, die nach ihrem Sinn und Zweck das Rechtsmittelgericht davon freistellen soll, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen, steht der begehrten Revisionszulassung entgegen. Ist nämlich eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, so muß das gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision gelten.