GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 2 S. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 3 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 132 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 151
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 30.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen III 26/95
Verwaltungsprozeßrecht - Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen;
BVerwG, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 1 B 75.98
DRsp Nr. 2007/3490
Verwaltungsprozeßrecht - Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen;
1. Zum Darlegungserfordernis bei Geltendmachung der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2VwGO.2. In Fällen der Anfechtung eines von einer obersten Landesbehörde erlassenen Vereinsverbotes ist im Anschluß an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, 563, Nr. 44.1.1) grundsätzlich ein Streitwert von 20.000 DM angemessen.
Normenkette:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 2 S. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 3 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 132 Abs. 2 ;
Gründe:
Die Beschwerde, die sich offenbar auf alle drei Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2VwGO berufen will, muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
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