I.
Die Beteiligte, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, veräußerte 1994 ein Grundstück in Berlin für 9,5 Mio DM an eine andere Gesellschaft. Später wurde das Geschäft rückgängig gemacht. Durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 4.4.2002 wurden die Gesellschafter der Beteiligten zur Rückzahlung des genannten Betrags nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück verurteilt.
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