VGH Hessen - Beschluss vom 07.03.2011
6 E 426/11
Normen:
RVG § 11; RVG § 12a Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3310/10

Vertretungszwang für die Erhebung einer Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwaltes

VGH Hessen, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 6 E 426/11

DRsp Nr. 2011/8837

Vertretungszwang für die Erhebung einer Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwaltes

Kein Vertretungszwang für die Erhebung einer Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwaltes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010 - 1 O 3310/10.F - und mittelbar gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. August 2010 - 1 K 2106/09.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11; RVG § 12a Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4;

Gründe

Das Gericht entscheidet nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG durch den Einzelrichter.

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig.