Vertretungszwang bei Beschwerden gegen Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 12 S 2675/02
DRsp Nr. 2004/6475
Vertretungszwang bei Beschwerden gegen Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Beschwerden gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 19BRAGO unterliegen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001 (BGBl I S 3987) am 01.01.2002 nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO.