OLG München - Urteil vom 25.10.1995
7 U 3786/95
Normen:
AktG § 112 ; ZPO §§ 3 511a Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AG 1996, 184
OLGR-München 1996, 3
OLGReport-München 1996, 3
WM 1996, 346
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 HKO 23620/94

Vertretung der AG bei Klage wegen Ansprüchen aus einer Versorgungszusage zwischen der Witwe des Vorstandsmitglieds

OLG München, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 3786/95

DRsp Nr. 1998/14003

Vertretung der AG bei Klage wegen Ansprüchen aus einer Versorgungszusage zwischen der Witwe des Vorstandsmitglieds

1. Im Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Versorgungszusage zwischen der Witwe des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft und dieser wird letztere wirksam durch den Vorstand vertreten.2. Zur Höhe der Beschwer der Aktiengesellschaft bei Verurteilung zur Auskunftserteiltung.

Normenkette:

AktG § 112 ; ZPO §§ 3 511a Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

1. Die Klägerin ist die Witwe eines 1967 verstorbenen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Ihr verstorbener Ehemann, der seit 1937 Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen war, traf mit der Beklagten im Jahr 1964 eine Pensionsvereinbarung, wonach der Klägerin als Witwenpension 36 % der festen Bezüge des jeweils bestbezahlten Vorstandsmitglieds der Beklagten zustehen sollte. Die Klägerin verlangt nunmehr im Wege der Stufenklage Auskunft über diese Bezüge für die Jahre 1989 bis 1993, um ihre Pensionsansprüche geltendmachen zu können, soweit sie die seit 1982 unveränderten Pensionszahlungen in Höhe von 50.400,-- DM jährlich übersteigen.

Sie hat beantragt,