LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2016
L 11 KA 38/15 B
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 409/12

VertragsarztangelegenheitenFestsetzung des StreitwertsKaum zu bezifferndes wirtschaftliches Interesse des Klägers Teilnahme an den Katarakt-Verträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 38/15 B

DRsp Nr. 2016/8785

Vertragsarztangelegenheiten Festsetzung des Streitwerts Kaum zu bezifferndes wirtschaftliches Interesse des Klägers Teilnahme an den Katarakt-Verträgen

Kann das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung des SG - fristgebunden - auch von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG), so folgt hieraus, dass die Bezifferung des Streitwertes durch den Beschwerdeführer insoweit nur als Anregung zu verstehen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2015 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 2 KA 409/12 Sozialgericht Düsseldorf wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt (GKG) statthaft und auch im übrigen zulässig.