OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2000
27 UF 267/99
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2, § 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 01.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 340/98

Verteilung gerichtlicher Auslagen auf die Beteiligten eines Sorgerechtsänderungsverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 27 UF 267/99

DRsp Nr. 2000/3468

Verteilung gerichtlicher Auslagen auf die Beteiligten eines Sorgerechtsänderungsverfahrens

1. Die gerichtlichen Auslagen können nicht nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO unter den Beteiligten nach billigem Ermessen verteilt werden, wenn keine der Alternativen des § 94 Abs. 1 Nr. 3 -6 KostO gegeben ist.2. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG ist Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten, nicht aber für die Gerichtskosten.3. Ein Sorgerechtsänderungsverfahren liegt in der Regel nicht im Interesse des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge, der dem Abänderungsbegehren entgegentritt. Er ist daher nicht Kostenschuldner gem. § 2 Nr. 2 KostO.

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2, § 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG an sich statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 DM, weil die Auslagen für das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachen in diesem Verfahren entstanden sind. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache 10 F 314/98 AG Jülich verwiesen.