Die sofortige Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG an sich statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 DM, weil die Auslagen für das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachen in diesem Verfahren entstanden sind. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache 10 F 314/98 AG Jülich verwiesen.
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