Auf die Erinnerung der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - geändert. Die von der Beigeladenen an die Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 746,43 €, verzinslich ab dem 6.3.2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, festgesetzt.
Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Die nach §§ 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für die Anfertigung von Kopien umfassen nur ein Viertel, nicht die Hälfte des nach den vom Urkundsbeamten vorgenommenen Abzügen verbleibenden Gesamtbetrages von 413,67 €.
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