OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.07.2014
1 MN 243/13
Normen:
VV- RVG Abs. 3 S. 1 Vormerkung 7 ; VV- RVG Vormerkung 7 Abs. 3 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 896
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 941

Verteilung der Kosten bei gleichzeitiger Akteneinsicht für mehrere Verfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 1 MN 243/13

DRsp Nr. 2014/13448

Verteilung der Kosten bei gleichzeitiger Akteneinsicht für mehrere Verfahren

Wurde Akteneinsicht für mehrere Verfahren zugleich genommen, so entspricht es dem Rechtsgedanken der amtlichen Vormerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV zum RVG, die dafür entstandenen Kosten auf alle Verfahren zu verteilen.

Tenor

Auf die Erinnerung der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - geändert. Die von der Beigeladenen an die Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 746,43 €, verzinslich ab dem 6.3.2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, festgesetzt.

Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Abs. 3 S. 1 Vormerkung 7 ; VV- RVG Vormerkung 7 Abs. 3 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die nach §§ 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für die Anfertigung von Kopien umfassen nur ein Viertel, nicht die Hälfte des nach den vom Urkundsbeamten vorgenommenen Abzügen verbleibenden Gesamtbetrages von 413,67 €.