Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten X gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren und auch über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 14.700,00 €. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag vom 28. Dezember 2011 Bezug genommen.
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