OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2012
III-5 RVGs 65/12
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen I 5/07

Verteidigervergütung; Pauschgebühr; Objektiv sinnvolle Verteidigertätigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen III-5 RVGs 65/12

DRsp Nr. 2012/17683

Verteidigervergütung; Pauschgebühr; Objektiv sinnvolle Verteidigertätigkeit

Auch im Rahmen der Entscheidung über die Zubilligung einer Pauschgebühr kann nicht außer Betracht bleiben, ob die jeweils entfaltete anwaltliche Tätigkeit bei objektiver Betrachtung zur ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten tatsächlich geboten bzw. bei Zubilligung eines entsprechenden Ermessensspielraums zumindest noch als objektiv sinnvoll anzusehende Handlung zur Wahrung der Interessen des Angeklagten anzusehen war.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten X gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren und auch über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 14.700,00 €. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag vom 28. Dezember 2011 Bezug genommen.