Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von
insgesamt 16.884,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 19.000,- € (i. W.: neunzehntausend Euro) bewilligt.
Der Antragsteller begehrt mit kurzer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren eine Pauschgebühr, deren Höhe er in das Ermessen des Senats gestellt hat.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 13. Mai 2011 ausführlich Stellung genommen und dabei den Verfahrensgang, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt.
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