OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2011
III-5 RVGs 41/11
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 46 Js 151/06

Verteidigervergütung; Pauschgebühr; Besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen III-5 RVGs 41/11

DRsp Nr. 2012/17766

Verteidigervergütung; Pauschgebühr; Besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren

Insbesondere im Hinblick auf den außerordentlichen Umfang der Akten, die Teilnahme an mehreren Terminen im Ermittlungsverfahren, die darüber hinaus zum Teil sehr zeitaufwändige Tätigkeit des Antragstellers außerhalb der Hauptverhandlung sowie die Gesamtdauer der Hauptverhandlung von fast zwei Jahren erscheint es auch für den Antragsteller nicht mehr zumutbar, ihn allein auf die gesetzlichen Gebühren zu verweisen.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von

insgesamt 16.884,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 19.000,- € (i. W.: neunzehntausend Euro) bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit kurzer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren eine Pauschgebühr, deren Höhe er in das Ermessen des Senats gestellt hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 13. Mai 2011 ausführlich Stellung genommen und dabei den Verfahrensgang, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt.