Verteidigergebühren nach Aussetzung der Hauptverhandlung
AG Köln, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 134 C 621/99
DRsp Nr. 2004/18483
Verteidigergebühren nach Aussetzung der Hauptverhandlung
1. Da der Verteidiger nach § 84 Abs. 1BRAGO die Gebühr des § 84 Abs. 2 ausschließlich ("nur") dann erhält, wenn er außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, ist Absatz der Vorschrift nicht anzuwenden, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, aber ausgesetzt worden ist.2. Die Tätigkeit des Verteidigers zur Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung wird gemäß § 87BRAGO von § 83 Abs. 1BRAGO abgegolten.