AG Krefeld - Urteil vom 13.01.2000
73 C 263/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 105 Abs. 2 Satz 3 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
ZfS 2000, 407
ZfS 2001, 227

Verteidigergebühren im Bußgeldverfahren

AG Krefeld, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 73 C 263/99

DRsp Nr. 2004/18481

Verteidigergebühren im Bußgeldverfahren

1. Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 BRAGO entsprechend anzuwenden, wobei die Worte des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO "das gerichtliche Verfahren" durch "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" sowie das Wort "Strafbefehl" durch "Bußgeldbescheid" gedanklich zu ersetzen sind. 2. Unterdurchschnittliche gebührenbildende Merkmale der Schwierigkeit der Sache und des Umfangs der Sache sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber können durch überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse aufgewogen werden mit der Folge, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 105 Abs. 2 Satz 3 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Anmerkung: Madert, ZfS 2000, 408;