AG Diez - Urteil vom 31.03.2000
3 C 493/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 2 § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 105 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 5109, Nr. 5110 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
ZfS 2000, 266

Verteidigergebühren im Bußgeldverfahren

AG Diez, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 3 C 493/99

DRsp Nr. 2004/18467

Verteidigergebühren im Bußgeldverfahren

Auch die Tatsache, dass dem Betroffenen ursprünglich ein Fahrverbot drohte, begründet keine besondere Schwierigkeit des Sachverhalts, sofern es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner handelte und das Verfahren hauptsächlich die Frage zum Gegenstand hatte, weshalb die Lichtzeichenanlage von dem ortsunkundigen Betroffenen übersehen wurde, so dass für das Vorverfahren eine Gebühr von 250 DM und für das Hauptverfahren eine Gebühr von 550 DM angemessen ist.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 2 § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 105 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 5109, Nr. 5110 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Anmerkung: Madert, ZfS 2000, 266;