OLG Köln - Beschluss vom 24.08.2004
2 Ws 383/04
Normen:
StPO § 143 § 153 Abs. 2 § 464 a Abs. 2 Nr. 2 § 467 ;

Verteidigergebühren bei Pflichtverteidigung und Auslagenlast der Staatskasse

OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 383/04

DRsp Nr. 2004/17415

Verteidigergebühren bei Pflichtverteidigung und Auslagenlast der Staatskasse

1. Nach §§ 467, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig, wenn der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zur Last fallen; das gilt auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger, neben dem eine Wahlverteidigung nicht mehr notwendig ist.2. Die Entpflichtung des Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen, wenn etwa zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegen werde.

Normenkette:

StPO § 143 § 153 Abs. 2 § 464 a Abs. 2 Nr. 2 § 467 ;

Gründe:

Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.