Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen habe, und zugleich den Streitwert auf 1.267,-- DM festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31. Januar 2000 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Bremen die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 156,14 DM festgesetzt und den weitergehenden Antrag des Antragstellers in Höhe von (weiteren) 156,14 DM (Gebühr für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nebst insoweit geltend gemachter Gebühr gem. § 26 BRAGO) mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung abgelehnt.
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