OLG Bremen - Beschluss vom 22.05.2000
Ws 27/00
Normen:
BRAGO § 40 Abs. 1 § 66a Abs. 1 ; RVG § 17 Nr. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StVollzG § 109 § 114 ; VV-RVG Vorbemerkung 3.2.1. Abs. 1 Nr. 7 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
StV 2001, 42
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 31.01.2000

Verteidigergebühr für einstweilige Anordnung in Strafvollzugssache

OLG Bremen, Beschluss vom 22.05.2000 - Aktenzeichen Ws 27/00

DRsp Nr. 2004/18168

Verteidigergebühr für einstweilige Anordnung in Strafvollzugssache

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 40 Abs. 1 BRAGO als besondere Angelegenheit gilt, ist bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift gem. § 66a Abs. 1 BRAGO für den vorliegend gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit eine Gebühr entstanden.

Normenkette:

BRAGO § 40 Abs. 1 § 66a Abs. 1 ; RVG § 17 Nr. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StVollzG § 109 § 114 ; VV-RVG Vorbemerkung 3.2.1. Abs. 1 Nr. 7 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen habe, und zugleich den Streitwert auf 1.267,-- DM festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31. Januar 2000 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Bremen die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 156,14 DM festgesetzt und den weitergehenden Antrag des Antragstellers in Höhe von (weiteren) 156,14 DM (Gebühr für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nebst insoweit geltend gemachter Gebühr gem. § 26 BRAGO) mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung abgelehnt.