KG - Beschluss vom 03.03.2009
1 W 551/08
Normen:
ZPO § 106; ZPO § 126; RVG § 55; RVG § 59; BGB § 242;
Fundstellen:
KGReport 2009, 516
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 118/08
LG Berlin, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 409/05

Verstrickung des Kostenerstattungsanspruches bei Anspruchsübergang nach § 59 RVG; Arglisteinwand der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach Kostenfestsetzung für die Partei

KG, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 1 W 551/08

DRsp Nr. 2009/11323

Verstrickung des Kostenerstattungsanspruches bei Anspruchsübergang nach § 59 RVG; Arglisteinwand der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach Kostenfestsetzung für die Partei

1. Zur sog. Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs gem. § 126 Abs. 2 ZPO beim Anspruchsübergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG. 2. Zum Arglisteinwand der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO namens der bedürftigen Partei beantragt hat und die Gegenseite die Aufrechnung mit der titulierten Forderung erklärt.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 106; ZPO § 126; RVG § 55; RVG § 59; BGB § 242;

Gründe:

Das nach §§ 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 55 RVG ist im Beschluss vom 05. Dezember 2007 richtig festgesetzt worden, die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten vom 17. April 2008 war nicht begründet, die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 30. Juli 2008 daher aufzuheben.