Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das nach §§ 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 55 RVG ist im Beschluss vom 05. Dezember 2007 richtig festgesetzt worden, die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten vom 17. April 2008 war nicht begründet, die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 30. Juli 2008 daher aufzuheben.
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