KG - Beschluss vom 16.03.2009
4 Ws 23/09
Normen:
StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 2 S. 1; StPO § 314 Abs. 1; StPO § 319 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, (565) 94 Ns 3093 PLs 1949/08 (198/08) vom 20.11.2008,

Verspätete Einlegung der Berufung; Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts; Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags; Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens bei unrichtiger Rechtsmittelehrung

KG, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ws 23/09

DRsp Nr. 2009/27487

Verspätete Einlegung der Berufung; Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts; Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags; Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens bei unrichtiger Rechtsmittelehrung

Keine Erhebung der Kosten bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung.

1. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 319 Abs. 2 StPO kann nur angefochten werden, wenn das Amtsgericht zur Verwerfung der Berufung nicht befugt war. 2. Nach den §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gehört es zur Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt und die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft macht; dabei muss er genau darlegen, durch welche Umstände es zur Versäumung der Rechtsmittelfrist gekommen ist, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Gegebenheiten ausreichend zu prüfen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen.