1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen.
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