VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2007
3 C 07.1903
Normen:
VwGO § 162 ; VwGO § 164 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 2401; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 M 07.333

Versetzungen und Abordnungen: Kostenfestsetzung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, sofern im vorangegangenen Urteil das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat; Festsetzung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren; notwendige Auslagen

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 3 C 07.1903

DRsp Nr. 2008/6581

Versetzungen und Abordnungen: Kostenfestsetzung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, sofern im vorangegangenen Urteil das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat; Festsetzung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren; notwendige Auslagen

Normenkette:

VwGO § 162 ; VwGO § 164 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 2401; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die - mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2007 durch Zurückweisung der Kostenerinnerung des Antragstellers bestätigte - Kostenfestsetzung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München, Az. M 5 K 05.2554, mit dem der damalige Beklagte und jetzige Antragsteller und Beschwerdeführer zur Kostentragung verurteilt wurde; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde durch das Gericht für notwendig erklärt. Der Bevollmächtigte des damaligen Klägers war bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und in dem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) tätig gewesen.