I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die - mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2007 durch Zurückweisung der Kostenerinnerung des Antragstellers bestätigte - Kostenfestsetzung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München, Az. M 5 K 05.2554, mit dem der damalige Beklagte und jetzige Antragsteller und Beschwerdeführer zur Kostentragung verurteilt wurde; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde durch das Gericht für notwendig erklärt. Der Bevollmächtigte des damaligen Klägers war bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und in dem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) tätig gewesen.
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