BayVerfGH - Entscheidung vom 20.11.2000
Vf 40-VI-98
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 3 ; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 91 Abs. 1 Art. 118 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 32 S 1390/98

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Rückforderung (über-) bezahlten Anwaltshonorars

BayVerfGH, Entscheidung vom 20.11.2000 - Aktenzeichen Vf 40-VI-98

DRsp Nr. 2004/15892

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Rückforderung (über-) bezahlten Anwaltshonorars

»Überprüfung eines landgerichtlichen Beschlusses, durch den Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz abgelehnt wurde, am Maßstab des Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots.«

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 3 ; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 91 Abs. 1 Art. 118 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Januar 1998 Az. 32 S 1390/98. Mit diesem Beschluss lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 1997 Prozesskostenhilfe zu gewähren.