BVerfG - Beschluß vom 11.06.2004
2 BvR 473/04
Normen:
StPO § 467a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 20/2004
AG Würzburg, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Gs 4/04

Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung

BVerfG, Beschluß vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 473/04

DRsp Nr. 2005/5604

Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung

Es besteht kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, dass demjenigen, der von einem Ermittlungsverfahren betroffen worden ist, seine Auslagen auf jeden Fall ersetzt werden müssen, gleichgültig in welchem Stadium das Verfahren geendet hat.

Normenkette:

StPO § 467a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung einer Auslagenerstattung. Sie begehrt die analoge Anwendung des § 467 a Abs. 1 StPO auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).