Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung einer Auslagenerstattung. Sie begehrt die analoge Anwendung des § 467 a Abs. 1 StPO auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß §
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