LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2009
3 Ta 262/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/07

Verrechnungseinwand gegen Vergütungsfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 262/09

DRsp Nr. 2010/3874

Verrechnungseinwand gegen Vergütungsfestsetzung

1. Macht die Partei geltend, dass über die Jahre zahlreiche Bauarbeiten für den Prozessbevollmächtigten ausgeführt worden sind und der Werklohn jeweils mit den Honorarforderungen verrechnet werden sollte, macht sie zumindest konkludent einen Aufrechnungseinwand geltend, der nicht im Gebührenrecht begründet ist. 2. Ein schlüssiger Vortrag der Einwendung ist nicht erforderlich; bei der Bewertung ist ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.10.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2009 - 3 Ca 1245/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe: